Unsere Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen

Stand 12.2025

 

1. Geltungsbereich

 

Die vorliegenden allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

Diese Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen gelten für sämtliche von der Werft für den Auftraggeber durchgeführten Aufträge (insbesondere aber nicht ausschließlich: Ausführung von Schiffsreparaturen, Schiffsumbauten, Arbeiten an Ausrüstung oder an Teilen von Schiffen und für alle Dockarbeiten), auch wenn sie bei späteren Aufträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden. 

 

Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil eines Auftrags, es sei denn, die Werft hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen gelten auch dann, wenn die Werft einen Auftrag in Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.

 

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen, die zwischen der Werft und dem Auftraggeber zur Ausführung eines Auftrags getroffen werden, sind in dem Auftrag schriftlich niederzulegen. 

 

Rechte, die der Werft nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

 

2. Angebot und Vertragsschluss 

 

2.1 Angebote und Kostenanschläge der Werft sind freibleibend. Sie schließen nur solche Leistungen ein, die darin ausdrücklich angegeben sind. 

 

2.2 Verträge über die Ausführung von Aufträgen durch die Werft kommen erst zustande, wenn der Auftraggeber das schriftliche Angebot der Werft fristgemäß schriftlich, mündlich oder auf andere Weise angenommen hat oder die Werft den Auftrag des Auftraggebers ausgeführt hat. Soweit das Angebot offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist es für die Werft nicht verbindlich.

 

3. Leistungsumfang und Unterlagen 

 

3.1 Für den Leistungsumfang ist der Inhalt des schriftlichen Angebots der Werft und der darin genannten Unterlagen maßgebend. Mehraufwand, der sich aus der Fehlerhaftigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen oder sonstiger Unterlagen ergibt, trägt der Auftraggeber.

 

3.2 Sämtliche Angaben der Werft gegenüber dem Auftraggeber und die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen der Werft (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben oder technische und sonstige Beschreibungen) enthalten lediglich branchenübliche Annäherungswerte. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Leistung der Werft dar. Die Werft behält sich unwesentliche Änderungen (z. B. Konstruktions-, Formänderungen oder Farbabweichungen etc.) vor. 

 

3.3 Die Werft behält sich an den in Ziffer 3.2 genannten Unterlagen ihre Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne schriftliche Einwilligung der Werft dürfen diese Unterlagen nur zur Erfüllung des mit der Werft jeweils geschlossenen Vertrages genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen der Werft sind sie vom Auftraggeber unverzüglich an die Werft zurückzugeben. 

 

3.4 Erbringt die Werft Leistungen unter Verwendung von Entwürfen oder anderen Unterlagen und Angaben des Auftraggebers, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Werft von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Verletzung von Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechten infolge der Verwendung der Entwürfe, Unterlagen oder Angaben des Auftraggebers beruhen.

 

3.5 Über den Umfang und die Zweckmäßigkeit von Reparaturen entscheidet ausschließlich der Auftraggeber. Die Werft überprüft nicht die inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit des Auftrags des Auftraggebers oder der Stellungnahme einer Klassifikationsgesellschaft oder deren Beauftragten. Die Werft ist nicht verpflichtet, das Schiff oder den Leistungsgegenstand auf versteckte Mängel (d.h. solche Mängel, deren Vorliegen der Auftraggeber nicht zwecks Reparatur durch die Werft angezeigt hat) zu untersuchen. 

 

3.6 Die Werft ist berechtigt, den vertragsgegenständlichen Auftrag ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber ganz oder teilweise von Dritten ausführen zu lassen. 

 

4. Größe, Gewicht und Nationalität des Schiffes 

 

4.1 Für die Abmessungen und die Bestimmung des Kubikmetergehalts eines Schiffes gelten im Zweifel die Angaben im Generalplan des Schiffes.

 

4.2 Für die Nationalität gilt im Zweifel die Flagge des Schiffes bei Vertragsschluss. 

 

4.3 Der für das Docken erforderliche Zustand des Schiffes (Trimm und Gewicht) ist mit der Werft abzustimmen und durch den Auftraggeber herbeizuführen. Die Regelungen der Ziff. 9.4 sowie 9.5 bleiben unberührt. 

 

5. Vergütung 

 

5.1 Die vom Auftraggeber für die Ausführung des Auftrags an die Werft zu zahlende Vergütung richtet sich nach dem Angebot der Werft. Sofern und soweit nicht zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, ist die Ausführung des Auftrags nach Aufwand zu vergüten. Die Höhe der pro angefallener Arbeitsstunde zu leistenden Vergütung ergibt sich aus dem Angebot der Werft. Die darüber hinaus mit der Auftragsausführung verbundenen und vom Auftraggeber zu tragenden Kosten ergeben sich ebenfalls aus dem Angebot der Werft.

 

5.2 Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro ab Werft, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern und soweit diese anfällt. 

 

5.3 Treten zwischen Beauftragung durch den Auftraggeber und Fertigstellung der Auftragsausführung durch die Werft  Kostenerhöhungen (beispielsweise für Löhne, Energie, Steuern, Materialien etc.) ein, ist die Werft berechtigt, die mit dem Auftraggeber für den Auftrag vereinbarte Vergütung nach billigem Ermessen, d.h. angemessen und unter Nachweis der preisändernden Faktoren, anzupassen, sofern und soweit zwischen Beauftragung durch den Auftraggeber und Fertigstellung der Auftragsausführung durch die Werft ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Dies gilt auch, wenn sich die Rohstoffpreise der jeweils von der Werft für die Ausführung des Auftrags einzusetzenden Materialien oder Hilfsmittel oder sonstige wesentliche Kostenfaktoren – wie insbesondere Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten –wesentlich (d.h. um mindestens 10 %) ändern.

 

5.4 Wird der Werft die Ausführung eines Auftrags aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich, so schuldet der Auftraggeber die anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Arbeiten der Werft.

 

6. Zahlungen 

 

6.1 Sämtliche Zahlungsansprüche der Werft sind unverzüglich mit Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. 

 

6.2 Ab Fälligkeit des Vergütungsanspruchs stehen der Werft Zinsen in Höhe von 5 % p.a., ab Verzugseintritt in Höhe der zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden, gesetzlichen Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, zu.. Die Werft ist berechtigt, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen.

 

6.3 Die Rücknahme des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes durch den Kunden hat unverzüglich nach entsprechender Aufforderung der Werft zu erfolgen. Verzögert sich die Rücklieferung des Schiffes oder die Rückgabe des von der Werft bearbeiteten Leistungsgegenstandes infolge Zahlungsverzuges des Auftraggebers, gehen Liegegebühren und sonstige Kosten sowie der Werft entstehende Schäden zu seinen Lasten.

 

6.4 Die Werft ist berechtigt, den Auftrag oder noch ausstehende Arbeiten aus dem Auftrag nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn nach Zustandekommen des Auftrags Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern und dadurch die Bezahlung offener Forderungen der Werft aus dem jeweiligen Auftrag zu gefährden. Dies gilt entsprechend, wenn der Auftraggeber die Bezahlung offener Forderungen der Werft verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen der Werft bestehen.

 

7. Übertragung, Aufrechnung und Zurückbehaltung 

 

7.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen die Werft gerichtete Ansprüche und Rechte ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung auf Dritte zu übertragen. 

 

7.2 Der Auftraggeber kann der Werft gegenüber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. 

 

7.3 Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

 

8. Fristen und Termine 

 

8.1 Fristen und Termine sind für die Werft nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Sind keine Fristen oder Termine vereinbart, sind die Leistungen der Werft innerhalb angemessener Frist zu erbringen. 

 

8.2 Ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbarte Fristen und Termine gehen von der für den Werftbereich geltenden tariflichen Arbeitszeit aus. Sie stehen unter der Voraussetzung vollständiger und rechtzeitiger Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten des Auftraggebers, insbesondere der rechtzeitigen Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, der rechtzeitigen Bereitstellung des Schiffes in bearbeitungsfähigem Zustand und der Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um die Dauer der Verzögerung des Eingangs fälliger Zahlungen, und zwar selbst dann, wenn die Werft keine Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte geltend gemacht hat. 

 

8.3 Bei nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Liefer- oder Leistungsumfanges ändern sich ggf. ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbarte Fristen und Termine entsprechend dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand. 

 

8.4 Die vereinbarten Fristen und Termine sind eingehalten, wenn die Werft das Schiff bzw. den Leistungsgegenstand frist- bzw. termingemäß auf ihrem Werftgelände zur An- oder Abnahme (Ziff. 11) bereithält und den Auftraggeber darüber unterrichtet.

 

8.5 Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Werft liegen – gleichgültig, ob bei der Werft oder ihren Zulieferern –, befreien die Werft für die Dauer ihrer Auswirkungen ihre Leistungspflichten und, soweit sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von ihren Leistungspflichten.

 

8.6 Kommt die Werft mit der Fertigstellung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes in Verzug, kann der Auftraggeber, sofern ihm nachweisbar ein Schaden entstanden ist, unbeschadet des Rechts, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten, bei Aufrechterhaltung des Vertrages eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Vertragspreises pro vollendeter Woche des Verzuges, höchstens jedoch 5% der vereinbarten Vergütung, unter Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche geltend machen. 

 

9. Bereitstellen des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes und weitere Mitwirkungshandlungen

 

9.1 Der Auftraggeber hat der Werft das Schiff oder den Leistungsgegenstand an dem im Auftrag vereinbarten Ort und zu der darin vereinbarten Zeit im vereinbarten Zustand zu übergeben (nachfolgend: „Bereitstellen“). Sofern im Auftrag nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, umfasst die Bereitstellung mindestens die Übergabe in bearbeitungsfähigem Zustand, d.h. insbesondere gasfrei, gereinigt ohne gefährliche Ladung (Güter, Stoffe etc.) und entsprechend den geltenden Sicherheitsbestimmungen am vereinbarten Übergabeort (Pier/Dock), sodass mit den Arbeiten unmittelbar begonnen werden kann. Erfolgt die Bereitstellung nicht wie geschuldet, so ist die Werft berechtigt, die Übernahme des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes zu verweigern bzw. bei Feststellung nach Übernahme des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes durch die Werft die Rückführung zum Auftraggeber zu verlangen und/ oder dem Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. 

 

9.2 Einrichtungen und Bereiche des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes, an denen die Werft nicht arbeitet, sind vom Auftraggeber gegen Unfallgefahren zu sichern. Soweit Arbeiten in den Laderäumen ausgeführt werden, sind vor Beginn der Arbeiten die jeweiligen Lukenabdeckungen vom Auftraggeber zu entfernen und sicher abzulegen.

 

9.3 Außer der Schiffsbesatzung dürfen keine anderen als die von der Werft beauftragten Personen und Unternehmen Arbeiten am Schiff oder am Leistungsgegenstand ohne die vorherige Zustimmung der Werft ausführen, solange sich das Schiff oder der Leistungsgegenstand im Werftbereich befindet. Der Auftraggeber hat der Werft Arbeiten, die von der Schiffsbesatzung oder von genehmigten Dritten ausgeführt werden, rechtzeitig vorher anzuzeigen und die Genehmigung der Werft einzuholen. Derartige Arbeiten werden allein auf Risiko und Verantwortung des Auftraggebers durchgeführt.

 

9.4 Das Schleppen und das Verholen eines Schiffes erfolgen – auch während der Ausführung des Auftrags – ausschließlich in der Verantwortung sowie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, und zwar selbst dann, wenn die Werft dafür Geräte, Anbieter und/oder Hilfskräfte bestellt, vermittelt oder berechnet. Die Schlepperbesatzungen, Lotsen und Verholmannschaften sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen der Werft. 

 

9.5 Der Auftraggeber ist für die Bewachung des Schiffes, der Ladung und der von ihm beigestellten Sachen, insbesondere für alle Sicherheitswachen sowie für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (z. B. Unfallverhütungsvorschriften) durch ihn und durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verantwortlich. Alle sonstigen zur Schadensverhütung erforderlichen Maßnahmen (z. B. im Winter die Entwässerung von Rohrleitungen und die Vornahme sonstiger Frostschutzmaßnahmen) und das Vertäuen sind Angelegenheiten des Auftraggebers. Bei der Durchführung gefahrgeneigter Arbeiten an Bord des Schiffes hat der Auftraggeber durch eigene Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die üblichen Sorgfaltsanforderungen erfüllt werden. Auf drohende Gefahren hat er die Werft schriftlich hinzuweisen.

 

10. Altmaterial und Entsorgung

 

10.1 Der Parteien vereinbaren bereits jetzt aufschiebend bedingt den Eigentumsübergang von bei der Durchführung der Arbeiten anfallendem Altmaterial (beispielsweise: ersetzte Teile, Stoffe, etc.)  vom Auftraggeber auf die Werft, sofern der Auftraggeber nicht im Einzelfall ausdrücklich erklärt, dass er an einzelnem Altmaterial noch ein Interesse hat. Das Eigentum geht über mit Inbesitznahme des Altmaterials durch die Werft. Dieser Eigentumsübergang ist bei der im Auftrag vereinbarten Vergütung bereits zugunsten des Auftraggebers berücksichtigt.

 

10.2 Abweichend von Ziff. 19.2 hat der Auftraggeber Gefahrstoffe oder anfallenden Sondermüll unverzüglich auf seine Kosten zu entsorgen bzw. die Kosten einer ggf. seitens der Werft vorgenommenen Entsorgung zu tragen, es sei denn, die Entsorgung durch die Werft ist Gegenstand des Auftrags. 

 

11. Abnahme und Probeläufe 

 

11.1 Nach Ausführung des Auftrags hat der Auftraggeber das Schiff oder den Leistungsgegenstand nach entsprechender Aufforderung durch die Werft binnen angemessener Frist abzunehmen, sofern nicht wesentliche Mängel eine Verweigerung der Abnahme rechtfertigen. 

 

11.2 Nimmt der Auftraggeber das Schiff oder den Leistungsgegenstand nicht binnen einer von der Werft gesetzten angemessenen Frist ab oder erklärt die Weigerung der Abnahme unter Abgabe eines (oder mehrerer) nicht unwesentlichen Mangels, gilt das Schiff oder der Leistungsgegenstand mit Ablauf der Frist als abgenommen. 

 

11.3 Kommt der Auftraggeber der Aufforderung der Werft zur Abnahme des Schiffes oder des Leistungsgegenstands nicht fristgerecht nach, so ist die Werft berechtigt, im Namen, auf Gefahr und auf Kosten des Auftraggebers das Schiff zu verholen und hierfür Verholmannschaften, Schlepper und Lotsen zu beauftragen, nachdem die Werft dem Auftraggeber unter Hinweis auf diese Folgen erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Alle mit der unberechtigten Verweigerung der Abnahme des Schiffs oder des Leistungsgegenstands verbundenen Nachteile und Kosten der Werft sind vom Auftraggeber zu tragen.

 

11.4 Die Einzelheiten der Abnahme richten sich nach der bei Auftragserteilung oder ggf. später schriftlich getroffenen Vereinbarung. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Abnahme im Wege einer von der Werft durchgeführten Besichtigung der seitens der Werft im Rahmen des Auftrags durchgeführten wesentlichen Arbeiten durch einen Vertreter des Auftraggebers. 

 

11.5 Haben die Parteien über Ziff. 11.4 hinaus schriftlich eine Erprobung oder eine Probefahrt vereinbart, so hat der Auftraggeber die Schiffsbesatzung zu stellen und alle Betriebs-, Hilfsstoffe und sonstigen, für die Durchführung der Erprobung oder der Probefahrt erforderlichen Beistellungen, zu erbringen. Der Auftraggeber trägt für die Dauer der Erprobung oder der Probefahrt die nautische Verantwortung, das Risiko für Bedienungsfehler der Schiffsbesatzung oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes.

 

11.6 Die Abnahme gilt spätestens zu dem Zeitpunkt als erfolgt, zu dem der Auftraggeber das Schiff oder den Leistungsgegenstand wieder in Besitz genommen hat, sofern der Auftraggeber die Abnahme nicht ausdrücklich aufgrund wesentlicher Mängel verweigert hat. 

 

12. Erfüllungsort und Gefahrübergang 

 

12.1 Erfüllungsort für die von der Werft zu erbringenden Leistungen ist das Werftgelände, sofern nicht ein anderer Erfüllungsort vereinbart worden ist. 

 

12.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes geht vorbehaltlich Ziff. 11.5 mit Abnahme des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes bzw. mit dem Verstreichen der für die Abnahme von der Werft gesetzten angemessenen Frist auf den Auftraggeber über, sofern nicht wesentliche Mängel eine Verweigerung der Abnahme rechtfertigen. 

 

12.3 Lässt der Auftraggeber die von der Werft gesetzte angemessene Frist zur Abnahme des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes verstreichen, ohne wegen wesentlicher Mängel zur Verweigerung der Abnahme berechtigt zu sein, so kann die Werft den Ersatz des daraus entstehenden Schadens nach ihrer Wahl auch ohne Einzelnachweis wie folgt verlangen: Pro Verzugstag 0,5 % der Vergütung (Ziff. 5), insgesamt jedoch höchstens 5 % der Vergütung (Ziff. 5). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.  

 

13. Eigentumsvorbehalt 

 

13.1 Soweit die Werft zur Ausführung des Auftrags Gegenstände an den Auftraggeber liefert und/oder in das Schiff oder den Leistungsgegenstand einbaut, einsetzt, einfügt, mit diesem verbindet oder dem Auftraggeber sonst überlässt (nachfolgend: Vorbehaltsware), gelten hinsichtlich dieser Gegenstände auch die Vereinbarungen dieser Ziff. 13. 

 

13.2 Die Werft behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher der Werft aus den jeweiligen Verträgen und aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche vor, die ab Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehen oder bereits entstanden waren. 

 

13.3 Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern diese im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch den Auftraggeber ist nicht gestattet. Von etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Auftraggeber die Werft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 

 

13.4 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber ausschließlich für die Werft vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum der Werft stehenden Sachen durch den Auftraggeber erwirbt die Werft an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware. 

 

13.5 Der Auftraggeber tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten und etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus an die Werft ab. Die Werft nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware von dem Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht im Eigentum der Werft stehenden Sachen, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Ansprüche in Höhe des ausstehenden Rechnungswertes der Vorbehaltsware als an die Werft abgetreten. Die vorstehende Abtretung beinhaltet keine Stundung der der Werft gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche. 

 

13.6 Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der an die Werft abgetretenen Ansprüche auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Werft, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Werft wird die Ansprüche jedoch nicht einziehen, solange der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer dieser Fälle gegeben, hat der Auftraggeber der Werft die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen. 

 

13.7 Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und – soweit sie nicht eingebaut ist – getrennt zu lagern sowie als im Eigentum der Werft stehend zu kennzeichnen. 

 

13.8 Auf Verlangen des Auftraggebers wird die Werft das ihr an der Vorbehaltsware zustehende Eigentum und die an sie abgetretenen Ansprüche insoweit an den Auftraggeber zurück übertragen, als der Wert dieser Sicherheiten den Wert der Ansprüche, die der Werft gegen den Auftraggeber insgesamt zustehen, um mehr als 10 v. H. übersteigt.

 

14. Mängel 

 

14.1 Mängel hat der Auftraggeber der Werft unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. 

 

14.2 Zunächst ist der Werft Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach Wahl der Werft entweder durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Herstellung eines neuen Werks. Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen bei geringfügigen und dem Auftraggeber zumutbaren Abweichungen.

 

14.3 Schiffe sind der Werft zum Zwecke der Nacherfüllung am Erfüllungsort im Sinne der Ziff. 12.1 dieser Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen zur Verfügung zu stellen. 

 

14.4 Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Aufwendungen zur Ermöglichung der Nacherfüllung, insbesondere die Kosten der Bereitstellung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes am Erfüllungsort im Sinne der Ziff. 12.1 dieser Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen, sind ausgeschlossen.

 

14.5 Bei Mängelrügen ist die Werft zur Nacherfüllung nur verpflichtet, nachdem der Auftraggeber einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil der Vergütung gezahlt hat. 

 

14.6 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie der Werft oder dem Auftraggeber nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich und wird sie deshalb von der Werft abgelehnt, kann der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. 

 

14.7 Die Verpflichtung der Werft zur Leistung von Schadensersatz richtet sich ausschließlich nach Ziff. 15 dieser Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen.

 

14.8 Mängelrechte bestehen nicht bei Mängeln, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung durch den Auftraggeber oder nicht von der Werft autorisierte Dritte entstehen. 

 

14.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. dem Ablauf der von der Werft gesetzten, angemessenen Frist zur Abnahme (Ziff. 11).

 

14.10 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist die Werft berechtigt, die bei ihr hierdurch verursachten Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.

 

15. Haftung 

 

15.1 Auf Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden gemeinsam: „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Auftrag oder aus unerlaubter Handlung, haftet die Werft dem Auftraggeber nur bei Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen durch und zugunsten ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, deren Verschulden die Werft nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) und wegen der Verletzung einer von der Werft ggf. ausdrücklich übernommenen Garantie. In den Fällen von Satz 3 ist die Haftung der Werft jedoch auf den vertragstypischen, von der Werft bei Auftragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern die Werft nicht wegen Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit haftet. Insbesondere sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Auftragsausführung sind, nur zu ersetzen, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Schiffs oder Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

 

15.2 Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsgrenzen nach der vorstehenden Ziff. 15.1 gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

15.3 Soweit dem Auftraggeber nach dieser Ziff. 15 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Werkmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 14. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Gleiches gilt im Rahmen der Verschuldenshaftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. 

 

15.4 Die Werft haftet nicht für Schäden, die sich aus einem fehlerhaften Dockplan, fehlerhaften Zeichnungen oder sonstigen Informationen und Unterlagen des Auftraggebers und/oder mangelnder Stabilität oder mangelnder Seetüchtigkeit des Schiffes oder des Leistungsgegenstands des Auftraggebers ergeben. Der Auftraggeber hat die Werft ausdrücklich und schriftlich auf Umstände hinzuweisen, die die Stabilität oder die Seetüchtigkeit des Schiffes oder des Leistungsgegenstands des Auftraggebers beeinträchtigen und trotz ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten durch die Werft die Gefahr einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Einrichtungen oder des Leistungsgegenstands des Auftraggebers hervorrufen können. 

 

15.5 Weitergehende als die in diesen Bedingungen oder in dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag geregelten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen.

 

16. Rücktritt

 

16.1 Verletzt der Auftraggeber seine Pflichten unter dem Auftrag, insbesondere gerät er in Zahlungsverzug, so ist die Werft unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche und Rechte, berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten.

 

16.2 Der Auftraggeber hat der Werft oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts gemäß Ziff. 16.1 unverzüglich Zugang zu sämtlichen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann die Werft die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

 

16.3 Gesetzliche Rechte und Ansprüche der Werft werden durch die in dieser Ziff. 16 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt. 

 

17. Geheimhaltung

 

17.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm über die Werft zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

 

17.2 Der Auftraggeber wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

 

17.3 An allen dem Auftraggeber ggf. zur Verfügung gestellten Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. behält die Werft sich sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum und das Urheberrecht, vor. Der Auftraggeber darf diese ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks verwenden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne die vorherige schriftliche Einverständniserklärung der Werft nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen der Werft sind diese unverzüglich an die Werft zurückzugeben und/oder nachweislich zu vernichten.

 

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

 

18.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks –ist Köln. Die Werft ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Auftraggebers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

 

18.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es unter inländischen Personen Anwendung findet und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

19. Sonstiges 

 

19.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen nicht berührt. 

 

19.2 Die Schiffsbesatzung und die vom Auftraggeber beauftragten oder sich an Bord befindenden Personen haben während des Aufenthaltes auf dem Werftgelände die gesetzlichen und die von der Werft festgelegten Bestimmungen (z. B. Flucht- und Rettungspläne, Alarmplan) einzuhalten und müssen sich ausweisen können. Die von der Werft festgelegten Bestimmung können vom Auftraggeber jederzeit bei der Werft angefordert werden.

 

 

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Unsere Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen

Stand 12.2025

 

1. Geltungsbereich

 

Die vorliegenden allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

Diese Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen gelten für sämtliche von der Werft für den Auftraggeber durchgeführten Aufträge (insbesondere aber nicht ausschließlich: Ausführung von Schiffsreparaturen, Schiffsumbauten, Arbeiten an Ausrüstung oder an Teilen von Schiffen und für alle Dockarbeiten), auch wenn sie bei späteren Aufträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden. 

 

Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil eines Auftrags, es sei denn, die Werft hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen gelten auch dann, wenn die Werft einen Auftrag in Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.

 

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen, die zwischen der Werft und dem Auftraggeber zur Ausführung eines Auftrags getroffen werden, sind in dem Auftrag schriftlich niederzulegen. 

 

Rechte, die der Werft nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

 

2. Angebot und Vertragsschluss 

 

2.1 Angebote und Kostenanschläge der Werft sind freibleibend. Sie schließen nur solche Leistungen ein, die darin ausdrücklich angegeben sind. 

 

2.2 Verträge über die Ausführung von Aufträgen durch die Werft kommen erst zustande, wenn der Auftraggeber das schriftliche Angebot der Werft fristgemäß schriftlich, mündlich oder auf andere Weise angenommen hat oder die Werft den Auftrag des Auftraggebers ausgeführt hat. Soweit das Angebot offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist es für die Werft nicht verbindlich.

 

3. Leistungsumfang und Unterlagen 

 

3.1 Für den Leistungsumfang ist der Inhalt des schriftlichen Angebots der Werft und der darin genannten Unterlagen maßgebend. Mehraufwand, der sich aus der Fehlerhaftigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen oder sonstiger Unterlagen ergibt, trägt der Auftraggeber.

 

3.2 Sämtliche Angaben der Werft gegenüber dem Auftraggeber und die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen der Werft (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben oder technische und sonstige Beschreibungen) enthalten lediglich branchenübliche Annäherungswerte. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Leistung der Werft dar. Die Werft behält sich unwesentliche Änderungen (z. B. Konstruktions-, Formänderungen oder Farbabweichungen etc.) vor. 

 

3.3 Die Werft behält sich an den in Ziffer 3.2 genannten Unterlagen ihre Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne schriftliche Einwilligung der Werft dürfen diese Unterlagen nur zur Erfüllung des mit der Werft jeweils geschlossenen Vertrages genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen der Werft sind sie vom Auftraggeber unverzüglich an die Werft zurückzugeben. 

 

3.4 Erbringt die Werft Leistungen unter Verwendung von Entwürfen oder anderen Unterlagen und Angaben des Auftraggebers, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Werft von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Verletzung von Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechten infolge der Verwendung der Entwürfe, Unterlagen oder Angaben des Auftraggebers beruhen.

 

3.5 Über den Umfang und die Zweckmäßigkeit von Reparaturen entscheidet ausschließlich der Auftraggeber. Die Werft überprüft nicht die inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit des Auftrags des Auftraggebers oder der Stellungnahme einer Klassifikationsgesellschaft oder deren Beauftragten. Die Werft ist nicht verpflichtet, das Schiff oder den Leistungsgegenstand auf versteckte Mängel (d.h. solche Mängel, deren Vorliegen der Auftraggeber nicht zwecks Reparatur durch die Werft angezeigt hat) zu untersuchen. 

 

3.6 Die Werft ist berechtigt, den vertragsgegenständlichen Auftrag ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber ganz oder teilweise von Dritten ausführen zu lassen. 

 

4. Größe, Gewicht und Nationalität des Schiffes 

 

4.1 Für die Abmessungen und die Bestimmung des Kubikmetergehalts eines Schiffes gelten im Zweifel die Angaben im Generalplan des Schiffes.

 

4.2 Für die Nationalität gilt im Zweifel die Flagge des Schiffes bei Vertragsschluss. 

 

4.3 Der für das Docken erforderliche Zustand des Schiffes (Trimm und Gewicht) ist mit der Werft abzustimmen und durch den Auftraggeber herbeizuführen. Die Regelungen der Ziff. 9.4 sowie 9.5 bleiben unberührt. 

 

5. Vergütung 

 

5.1 Die vom Auftraggeber für die Ausführung des Auftrags an die Werft zu zahlende Vergütung richtet sich nach dem Angebot der Werft. Sofern und soweit nicht zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, ist die Ausführung des Auftrags nach Aufwand zu vergüten. Die Höhe der pro angefallener Arbeitsstunde zu leistenden Vergütung ergibt sich aus dem Angebot der Werft. Die darüber hinaus mit der Auftragsausführung verbundenen und vom Auftraggeber zu tragenden Kosten ergeben sich ebenfalls aus dem Angebot der Werft.

 

5.2 Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro ab Werft, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern und soweit diese anfällt. 

 

5.3 Treten zwischen Beauftragung durch den Auftraggeber und Fertigstellung der Auftragsausführung durch die Werft  Kostenerhöhungen (beispielsweise für Löhne, Energie, Steuern, Materialien etc.) ein, ist die Werft berechtigt, die mit dem Auftraggeber für den Auftrag vereinbarte Vergütung nach billigem Ermessen, d.h. angemessen und unter Nachweis der preisändernden Faktoren, anzupassen, sofern und soweit zwischen Beauftragung durch den Auftraggeber und Fertigstellung der Auftragsausführung durch die Werft ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Dies gilt auch, wenn sich die Rohstoffpreise der jeweils von der Werft für die Ausführung des Auftrags einzusetzenden Materialien oder Hilfsmittel oder sonstige wesentliche Kostenfaktoren – wie insbesondere Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten –wesentlich (d.h. um mindestens 10 %) ändern.

 

5.4 Wird der Werft die Ausführung eines Auftrags aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich, so schuldet der Auftraggeber die anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Arbeiten der Werft.

 

6. Zahlungen 

 

6.1 Sämtliche Zahlungsansprüche der Werft sind unverzüglich mit Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. 

 

6.2 Ab Fälligkeit des Vergütungsanspruchs stehen der Werft Zinsen in Höhe von 5 % p.a., ab Verzugseintritt in Höhe der zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden, gesetzlichen Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, zu.. Die Werft ist berechtigt, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen.

 

6.3 Die Rücknahme des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes durch den Kunden hat unverzüglich nach entsprechender Aufforderung der Werft zu erfolgen. Verzögert sich die Rücklieferung des Schiffes oder die Rückgabe des von der Werft bearbeiteten Leistungsgegenstandes infolge Zahlungsverzuges des Auftraggebers, gehen Liegegebühren und sonstige Kosten sowie der Werft entstehende Schäden zu seinen Lasten.

 

6.4 Die Werft ist berechtigt, den Auftrag oder noch ausstehende Arbeiten aus dem Auftrag nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn nach Zustandekommen des Auftrags Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern und dadurch die Bezahlung offener Forderungen der Werft aus dem jeweiligen Auftrag zu gefährden. Dies gilt entsprechend, wenn der Auftraggeber die Bezahlung offener Forderungen der Werft verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen der Werft bestehen.

 

7. Übertragung, Aufrechnung und Zurückbehaltung 

 

7.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen die Werft gerichtete Ansprüche und Rechte ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung auf Dritte zu übertragen. 

 

7.2 Der Auftraggeber kann der Werft gegenüber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. 

 

7.3 Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

 

8. Fristen und Termine 

 

8.1 Fristen und Termine sind für die Werft nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Sind keine Fristen oder Termine vereinbart, sind die Leistungen der Werft innerhalb angemessener Frist zu erbringen. 

 

8.2 Ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbarte Fristen und Termine gehen von der für den Werftbereich geltenden tariflichen Arbeitszeit aus. Sie stehen unter der Voraussetzung vollständiger und rechtzeitiger Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten des Auftraggebers, insbesondere der rechtzeitigen Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, der rechtzeitigen Bereitstellung des Schiffes in bearbeitungsfähigem Zustand und der Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um die Dauer der Verzögerung des Eingangs fälliger Zahlungen, und zwar selbst dann, wenn die Werft keine Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte geltend gemacht hat. 

 

8.3 Bei nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Liefer- oder Leistungsumfanges ändern sich ggf. ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbarte Fristen und Termine entsprechend dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand. 

 

8.4 Die vereinbarten Fristen und Termine sind eingehalten, wenn die Werft das Schiff bzw. den Leistungsgegenstand frist- bzw. termingemäß auf ihrem Werftgelände zur An- oder Abnahme (Ziff. 11) bereithält und den Auftraggeber darüber unterrichtet.

 

8.5 Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Werft liegen – gleichgültig, ob bei der Werft oder ihren Zulieferern –, befreien die Werft für die Dauer ihrer Auswirkungen ihre Leistungspflichten und, soweit sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von ihren Leistungspflichten.

 

8.6 Kommt die Werft mit der Fertigstellung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes in Verzug, kann der Auftraggeber, sofern ihm nachweisbar ein Schaden entstanden ist, unbeschadet des Rechts, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten, bei Aufrechterhaltung des Vertrages eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Vertragspreises pro vollendeter Woche des Verzuges, höchstens jedoch 5% der vereinbarten Vergütung, unter Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche geltend machen. 

 

9. Bereitstellen des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes und weitere Mitwirkungshandlungen

 

9.1 Der Auftraggeber hat der Werft das Schiff oder den Leistungsgegenstand an dem im Auftrag vereinbarten Ort und zu der darin vereinbarten Zeit im vereinbarten Zustand zu übergeben (nachfolgend: „Bereitstellen“). Sofern im Auftrag nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, umfasst die Bereitstellung mindestens die Übergabe in bearbeitungsfähigem Zustand, d.h. insbesondere gasfrei, gereinigt ohne gefährliche Ladung (Güter, Stoffe etc.) und entsprechend den geltenden Sicherheitsbestimmungen am vereinbarten Übergabeort (Pier/Dock), sodass mit den Arbeiten unmittelbar begonnen werden kann. Erfolgt die Bereitstellung nicht wie geschuldet, so ist die Werft berechtigt, die Übernahme des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes zu verweigern bzw. bei Feststellung nach Übernahme des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes durch die Werft die Rückführung zum Auftraggeber zu verlangen und/ oder dem Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. 

 

9.2 Einrichtungen und Bereiche des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes, an denen die Werft nicht arbeitet, sind vom Auftraggeber gegen Unfallgefahren zu sichern. Soweit Arbeiten in den Laderäumen ausgeführt werden, sind vor Beginn der Arbeiten die jeweiligen Lukenabdeckungen vom Auftraggeber zu entfernen und sicher abzulegen.

 

9.3 Außer der Schiffsbesatzung dürfen keine anderen als die von der Werft beauftragten Personen und Unternehmen Arbeiten am Schiff oder am Leistungsgegenstand ohne die vorherige Zustimmung der Werft ausführen, solange sich das Schiff oder der Leistungsgegenstand im Werftbereich befindet. Der Auftraggeber hat der Werft Arbeiten, die von der Schiffsbesatzung oder von genehmigten Dritten ausgeführt werden, rechtzeitig vorher anzuzeigen und die Genehmigung der Werft einzuholen. Derartige Arbeiten werden allein auf Risiko und Verantwortung des Auftraggebers durchgeführt.

 

9.4 Das Schleppen und das Verholen eines Schiffes erfolgen – auch während der Ausführung des Auftrags – ausschließlich in der Verantwortung sowie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, und zwar selbst dann, wenn die Werft dafür Geräte, Anbieter und/oder Hilfskräfte bestellt, vermittelt oder berechnet. Die Schlepperbesatzungen, Lotsen und Verholmannschaften sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen der Werft. 

 

9.5 Der Auftraggeber ist für die Bewachung des Schiffes, der Ladung und der von ihm beigestellten Sachen, insbesondere für alle Sicherheitswachen sowie für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (z. B. Unfallverhütungsvorschriften) durch ihn und durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verantwortlich. Alle sonstigen zur Schadensverhütung erforderlichen Maßnahmen (z. B. im Winter die Entwässerung von Rohrleitungen und die Vornahme sonstiger Frostschutzmaßnahmen) und das Vertäuen sind Angelegenheiten des Auftraggebers. Bei der Durchführung gefahrgeneigter Arbeiten an Bord des Schiffes hat der Auftraggeber durch eigene Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die üblichen Sorgfaltsanforderungen erfüllt werden. Auf drohende Gefahren hat er die Werft schriftlich hinzuweisen.

 

10. Altmaterial und Entsorgung

 

10.1 Der Parteien vereinbaren bereits jetzt aufschiebend bedingt den Eigentumsübergang von bei der Durchführung der Arbeiten anfallendem Altmaterial (beispielsweise: ersetzte Teile, Stoffe, etc.)  vom Auftraggeber auf die Werft, sofern der Auftraggeber nicht im Einzelfall ausdrücklich erklärt, dass er an einzelnem Altmaterial noch ein Interesse hat. Das Eigentum geht über mit Inbesitznahme des Altmaterials durch die Werft. Dieser Eigentumsübergang ist bei der im Auftrag vereinbarten Vergütung bereits zugunsten des Auftraggebers berücksichtigt.

 

10.2 Abweichend von Ziff. 19.2 hat der Auftraggeber Gefahrstoffe oder anfallenden Sondermüll unverzüglich auf seine Kosten zu entsorgen bzw. die Kosten einer ggf. seitens der Werft vorgenommenen Entsorgung zu tragen, es sei denn, die Entsorgung durch die Werft ist Gegenstand des Auftrags. 

 

11. Abnahme und Probeläufe 

 

11.1 Nach Ausführung des Auftrags hat der Auftraggeber das Schiff oder den Leistungsgegenstand nach entsprechender Aufforderung durch die Werft binnen angemessener Frist abzunehmen, sofern nicht wesentliche Mängel eine Verweigerung der Abnahme rechtfertigen. 

 

11.2 Nimmt der Auftraggeber das Schiff oder den Leistungsgegenstand nicht binnen einer von der Werft gesetzten angemessenen Frist ab oder erklärt die Weigerung der Abnahme unter Abgabe eines (oder mehrerer) nicht unwesentlichen Mangels, gilt das Schiff oder der Leistungsgegenstand mit Ablauf der Frist als abgenommen. 

 

11.3 Kommt der Auftraggeber der Aufforderung der Werft zur Abnahme des Schiffes oder des Leistungsgegenstands nicht fristgerecht nach, so ist die Werft berechtigt, im Namen, auf Gefahr und auf Kosten des Auftraggebers das Schiff zu verholen und hierfür Verholmannschaften, Schlepper und Lotsen zu beauftragen, nachdem die Werft dem Auftraggeber unter Hinweis auf diese Folgen erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Alle mit der unberechtigten Verweigerung der Abnahme des Schiffs oder des Leistungsgegenstands verbundenen Nachteile und Kosten der Werft sind vom Auftraggeber zu tragen.

 

11.4 Die Einzelheiten der Abnahme richten sich nach der bei Auftragserteilung oder ggf. später schriftlich getroffenen Vereinbarung. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Abnahme im Wege einer von der Werft durchgeführten Besichtigung der seitens der Werft im Rahmen des Auftrags durchgeführten wesentlichen Arbeiten durch einen Vertreter des Auftraggebers. 

 

11.5 Haben die Parteien über Ziff. 11.4 hinaus schriftlich eine Erprobung oder eine Probefahrt vereinbart, so hat der Auftraggeber die Schiffsbesatzung zu stellen und alle Betriebs-, Hilfsstoffe und sonstigen, für die Durchführung der Erprobung oder der Probefahrt erforderlichen Beistellungen, zu erbringen. Der Auftraggeber trägt für die Dauer der Erprobung oder der Probefahrt die nautische Verantwortung, das Risiko für Bedienungsfehler der Schiffsbesatzung oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes.

 

11.6 Die Abnahme gilt spätestens zu dem Zeitpunkt als erfolgt, zu dem der Auftraggeber das Schiff oder den Leistungsgegenstand wieder in Besitz genommen hat, sofern der Auftraggeber die Abnahme nicht ausdrücklich aufgrund wesentlicher Mängel verweigert hat. 

 

12. Erfüllungsort und Gefahrübergang 

 

12.1 Erfüllungsort für die von der Werft zu erbringenden Leistungen ist das Werftgelände, sofern nicht ein anderer Erfüllungsort vereinbart worden ist. 

 

12.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes geht vorbehaltlich Ziff. 11.5 mit Abnahme des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes bzw. mit dem Verstreichen der für die Abnahme von der Werft gesetzten angemessenen Frist auf den Auftraggeber über, sofern nicht wesentliche Mängel eine Verweigerung der Abnahme rechtfertigen. 

 

12.3 Lässt der Auftraggeber die von der Werft gesetzte angemessene Frist zur Abnahme des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes verstreichen, ohne wegen wesentlicher Mängel zur Verweigerung der Abnahme berechtigt zu sein, so kann die Werft den Ersatz des daraus entstehenden Schadens nach ihrer Wahl auch ohne Einzelnachweis wie folgt verlangen: Pro Verzugstag 0,5 % der Vergütung (Ziff. 5), insgesamt jedoch höchstens 5 % der Vergütung (Ziff. 5). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.  

 

13. Eigentumsvorbehalt 

 

13.1 Soweit die Werft zur Ausführung des Auftrags Gegenstände an den Auftraggeber liefert und/oder in das Schiff oder den Leistungsgegenstand einbaut, einsetzt, einfügt, mit diesem verbindet oder dem Auftraggeber sonst überlässt (nachfolgend: Vorbehaltsware), gelten hinsichtlich dieser Gegenstände auch die Vereinbarungen dieser Ziff. 13. 

 

13.2 Die Werft behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher der Werft aus den jeweiligen Verträgen und aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche vor, die ab Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehen oder bereits entstanden waren. 

 

13.3 Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern diese im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch den Auftraggeber ist nicht gestattet. Von etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Auftraggeber die Werft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 

 

13.4 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber ausschließlich für die Werft vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum der Werft stehenden Sachen durch den Auftraggeber erwirbt die Werft an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware. 

 

13.5 Der Auftraggeber tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten und etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus an die Werft ab. Die Werft nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware von dem Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht im Eigentum der Werft stehenden Sachen, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Ansprüche in Höhe des ausstehenden Rechnungswertes der Vorbehaltsware als an die Werft abgetreten. Die vorstehende Abtretung beinhaltet keine Stundung der der Werft gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche. 

 

13.6 Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der an die Werft abgetretenen Ansprüche auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Werft, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Werft wird die Ansprüche jedoch nicht einziehen, solange der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer dieser Fälle gegeben, hat der Auftraggeber der Werft die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen. 

 

13.7 Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und – soweit sie nicht eingebaut ist – getrennt zu lagern sowie als im Eigentum der Werft stehend zu kennzeichnen. 

 

13.8 Auf Verlangen des Auftraggebers wird die Werft das ihr an der Vorbehaltsware zustehende Eigentum und die an sie abgetretenen Ansprüche insoweit an den Auftraggeber zurück übertragen, als der Wert dieser Sicherheiten den Wert der Ansprüche, die der Werft gegen den Auftraggeber insgesamt zustehen, um mehr als 10 v. H. übersteigt.

 

14. Mängel 

 

14.1 Mängel hat der Auftraggeber der Werft unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. 

 

14.2 Zunächst ist der Werft Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach Wahl der Werft entweder durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Herstellung eines neuen Werks. Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen bei geringfügigen und dem Auftraggeber zumutbaren Abweichungen.

 

14.3 Schiffe sind der Werft zum Zwecke der Nacherfüllung am Erfüllungsort im Sinne der Ziff. 12.1 dieser Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen zur Verfügung zu stellen. 

 

14.4 Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Aufwendungen zur Ermöglichung der Nacherfüllung, insbesondere die Kosten der Bereitstellung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes am Erfüllungsort im Sinne der Ziff. 12.1 dieser Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen, sind ausgeschlossen.

 

14.5 Bei Mängelrügen ist die Werft zur Nacherfüllung nur verpflichtet, nachdem der Auftraggeber einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil der Vergütung gezahlt hat. 

 

14.6 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie der Werft oder dem Auftraggeber nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich und wird sie deshalb von der Werft abgelehnt, kann der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. 

 

14.7 Die Verpflichtung der Werft zur Leistung von Schadensersatz richtet sich ausschließlich nach Ziff. 15 dieser Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen.

 

14.8 Mängelrechte bestehen nicht bei Mängeln, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung durch den Auftraggeber oder nicht von der Werft autorisierte Dritte entstehen. 

 

14.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. dem Ablauf der von der Werft gesetzten, angemessenen Frist zur Abnahme (Ziff. 11).

 

14.10 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist die Werft berechtigt, die bei ihr hierdurch verursachten Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.

 

15. Haftung 

 

15.1 Auf Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden gemeinsam: „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Auftrag oder aus unerlaubter Handlung, haftet die Werft dem Auftraggeber nur bei Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen durch und zugunsten ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, deren Verschulden die Werft nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) und wegen der Verletzung einer von der Werft ggf. ausdrücklich übernommenen Garantie. In den Fällen von Satz 3 ist die Haftung der Werft jedoch auf den vertragstypischen, von der Werft bei Auftragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern die Werft nicht wegen Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit haftet. Insbesondere sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Auftragsausführung sind, nur zu ersetzen, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Schiffs oder Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

 

15.2 Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsgrenzen nach der vorstehenden Ziff. 15.1 gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

15.3 Soweit dem Auftraggeber nach dieser Ziff. 15 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Werkmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 14. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Gleiches gilt im Rahmen der Verschuldenshaftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. 

 

15.4 Die Werft haftet nicht für Schäden, die sich aus einem fehlerhaften Dockplan, fehlerhaften Zeichnungen oder sonstigen Informationen und Unterlagen des Auftraggebers und/oder mangelnder Stabilität oder mangelnder Seetüchtigkeit des Schiffes oder des Leistungsgegenstands des Auftraggebers ergeben. Der Auftraggeber hat die Werft ausdrücklich und schriftlich auf Umstände hinzuweisen, die die Stabilität oder die Seetüchtigkeit des Schiffes oder des Leistungsgegenstands des Auftraggebers beeinträchtigen und trotz ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten durch die Werft die Gefahr einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Einrichtungen oder des Leistungsgegenstands des Auftraggebers hervorrufen können. 

 

15.5 Weitergehende als die in diesen Bedingungen oder in dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag geregelten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen.

 

16. Rücktritt

 

16.1 Verletzt der Auftraggeber seine Pflichten unter dem Auftrag, insbesondere gerät er in Zahlungsverzug, so ist die Werft unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche und Rechte, berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten.

 

16.2 Der Auftraggeber hat der Werft oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts gemäß Ziff. 16.1 unverzüglich Zugang zu sämtlichen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann die Werft die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

 

16.3 Gesetzliche Rechte und Ansprüche der Werft werden durch die in dieser Ziff. 16 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt. 

 

17. Geheimhaltung

 

17.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm über die Werft zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

 

17.2 Der Auftraggeber wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

 

17.3 An allen dem Auftraggeber ggf. zur Verfügung gestellten Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. behält die Werft sich sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum und das Urheberrecht, vor. Der Auftraggeber darf diese ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks verwenden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne die vorherige schriftliche Einverständniserklärung der Werft nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen der Werft sind diese unverzüglich an die Werft zurückzugeben und/oder nachweislich zu vernichten.

 

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

 

18.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks –ist Köln. Die Werft ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Auftraggebers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

 

18.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es unter inländischen Personen Anwendung findet und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

19. Sonstiges 

 

19.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Dock- und Reparaturbedingungen nicht berührt. 

 

19.2 Die Schiffsbesatzung und die vom Auftraggeber beauftragten oder sich an Bord befindenden Personen haben während des Aufenthaltes auf dem Werftgelände die gesetzlichen und die von der Werft festgelegten Bestimmungen (z. B. Flucht- und Rettungspläne, Alarmplan) einzuhalten und müssen sich ausweisen können. Die von der Werft festgelegten Bestimmung können vom Auftraggeber jederzeit bei der Werft angefordert werden.

 

 

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